AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen Wartung und Reparatur (AGBWuR)


§ 1 Allgemeines

1. Sämtliche Leistungen insbesondere Wartungs- und Reparaturarbeiten, auch zukünftige, einschließlich Beratungen, Erörterungen und weiteren Nebenleistungen in Bezug auf die Wartung und Reparatur von Maschinen und Anlagen durch die IHA erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen, auch wenn sie uns mehrfach zugehen.

2. Die Angebote der IHA sind freibleibend, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

3. An Zeichnungen, Angeboten und anderen Unterlagen behält sich die IHA Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Der IHA überlassene Unterlagen, Angebote Zeichnungen und vergleichbare Schriftstücke behandeln wir streng vertraulich.

 

§ 2 Leistungen

1. Die IHA schuldet die Wartung und / oder Reparatur von Maschinen oder Anlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen. Der Besteller schuldet die vereinbarte Vergütung und die Abnahme.

2. Dem Besteller obliegt es auch, die für die Herstellung nötige Mitwirkung zu erbringen.

 

§ 3 Vereinbarungen und Aufträge

1. Vereinbarungen und Aufträge werden nur durch die schriftliche Bestätigung der IHA bindend. Rechnung der IHA steht einer Bestätigung gleich.

2. Aufträge, deren Leistungen auf Vorgaben, Skizzen oder Angaben des Kunden beruhen werden, insbesondere in Hinblick auf das Marken- und Patentrecht, auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Schäden aufgrund einer solchen Gefahr hat der Besteller zu ersetzen.

 

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Die Preise der IHA gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In Rechnung gestellt wird der Preis zum Zeitpunkt der Ausführung. Der Rechnungsbetrag kann auch von einem verbindlich vereinbarten Angebotspreis abweichen, wenn zwischen Vertragsschluss und Ausführung mehr als vier Monate vergangen sind und Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten weiter gegeben werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind ausdrücklich vereinbarte Festpreise. Vereinbarte Festpreise darf die IHA frühestens nach einem Drittel der Vertragslaufzeit dann erhöhen, wenn der Index zur Ermittlung der Lebenserhaltungskosten gegenüber dem Vorjahr um 3% oder mehr steigt. Die Anpassung der Vergütung ist an die ermittelte Erhöhung gebunden.

2. Der in Rechnung gestellte Betrag ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort fällig.

3. Teilzahlungen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

4. Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird die Gesamtsumme, einschließlich aller Nebenforderungen sofort fällig, sobald der Besteller mit einer Teilleistung in Verzug gerät oder mit der Zahlung eines Betrages in Verzug gerät, der insgesamt einer Teilleistung entspricht. Die Gesamtsumme wird auch sofort fällig, wenn sich abzeichnet, dass der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wird. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich, wenn er schon mit einer oder mehreren Forderungen gegenüber der IHA in Verzug ist oder andere Umstände für eine mangelnde Solvenz des Bestellers sprechen.

5. Ausstehende Forderungen, auch aus Teilleistungsvereinbarungen werden mit Verzugseintritt verzinst. Der Verzugszins Betrag 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

 

§ 5 Gefahrenübergang und Lieferung

1. Leistungsort ist der Ort der Wartung oder Reparatur.

2. Der Gefahrenübergang ist vollzogen, sobald die Leistung durch den Besteller abgenommen wurde. Als Abnahme gilt auch die vorbehaltlose Unterzeichnung des Leistungsberichtes durch den Besteller.

 

§ 6 Leistungszeit

1. Die Ausführungszeit einer Leistung steht in Abhängigkeit zu dem Aufwand für Wartung oder Reparatur. Der Wartung von Anlagen oder Maschinen wird die durch den Wartungskatalog der IHA veranschlagte Arbeitszeit zu Grunde gelegt. Diese Zeiten sind nicht verbindlich, sondern gelten nur als Richtwert. Ausschlaggebend ist der Aufwand im Einzelfall. Verbindliche Leistungszeiten können schriftlich vereinbart werden.

2. Die Lieferzeit von Ersatzteilen oder Zubehör steht, soweit sie durch die IHA nicht vorgehalten wird, in Abhängigkeit von der Beschaffung beim Zulieferer.

3. Soweit sich eine unverbindlich geplante oder veranschlagte Leistungszeit aufgrund von Verzögerungen seitens der Zulieferer verlängert, ist eine Haftung der IHA aus Verzug gegenüber dem Besteller ausgeschlossen.

4. Bei verbindlich vereinbarter Leistungszeit beginnt diese erst mit der vollständigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Bestellers zu laufen. Die Leistungszeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und der Einflussmöglichkeit der IHA liegen, soweit solche Hindernisse auf die Leistungszeit von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten der IHA eintreten.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an Ersatzteilen und Zubehör behält sich die IHA bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung vor. Vollständige Bezahlung schließt alle Nebenkosten, wie etwa Überweisungs- Scheckeinreichungs- oder Wechseleinlösungskosten ein. Bei Kontokorrentvereinbarungen zwischen der IHA und dem Besteller gilt der Vorbehalt bis zum Eingang aller Zahlungen. Ausschlaggebend ist der anerkannte Saldo Der Eigentumsvorbehalt gilt auch fort, soweit der Besteller verbaute Ersatzteile oder Zubehör im Zusammenhang mit einer Anlage oder Maschine seinerseits veräußert oder anderweitig Dritten an ihr Rechte einräumt, insbesondere durch Vermischung oder Verarbeitung.

2. Rechte, Forderungen und Nebenforderungen, die der Besteller gegenüber Dritten, durch Vermischung oder Verarbeitung von Sachen im Vorbehalt der IHA erwirbt, werden hiermit an die IHA abgetreten. Die IHA nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist ermächtigt im Namen der IHA die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Ermächtigung erlischt durch Widerruf oder aber, wenn der Besteller mit seinen Zahlungen gegenüber der IHA in Verzug gerät. Die IHA ist dann ermächtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen und selber die Forderungen einzuziehen.

3. Wird die Vorbehaltssache durch den Besteller zu einer anderen Sache verarbeitet, so geschieht dies im Namen der IHA. Die IHA erwirbt das Eigentum an der neuen Sache. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum der IHA stehenden Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt die IHA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist der Wert der neuen Sache nach Vermischung oder Verarbeitung, gleichgültig ob durch Dritte oder den Besteller, geringer als der der Vorbehaltssache, so ist der Besteller zum Ausgleich der Differenz verpflichtet, einschließlich des entgangenen Gewinns. Soweit zu Gunsten der IHA aufgrund der Vermischung oder Verarbeitung zugleich Rechte gegenüber Dritten entstehen, so bleiben diese unberührt.

4. Die IHA verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt: die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten steht der IHA zu.

 

§ 8 Mängel und Gewährleistung

1. Entscheidend für die vertragsgemäße oder verkehrsübliche Ausführung von Wartungs- oder Reparaturleistung ist der Zeitpunkt, an dem diese unter den in § 6 genannten Bedingungen abgenommen wurde.

2. Nach der vereinbarten Abnahme durch den Besteller oder Dritten, deren Handeln sich der Besteller zurechnen lassen muss, ist eine Haftung für Mängel die bei Abnahme, unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unter Kaufleuten, erkennbar waren ausgeschlossen.

3. Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich zu erheben. Bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den Besteller oder Dritten, deren Kenntnis sich der Besteller zurechnen lassen muss.

4. Die Nachbesserung geht der Mangelbehebung durch Dritte vor. Die als mangelhaft gerügte Leistungssache muss der IHA unverzüglich zur Untersuchung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden. Anderenfalls entfallen die Mängelrechte des Bestellers.

5. Die IHA übernimmt keine Gewähr für den Erfolg der mit von ihr gewarteten oder reparierten Sachen ausgeführten Tätigkeiten, soweit das Ausbleiben eines Erfolges oder Leistung nicht auf einem Mangel eines Produktes oder Leistung der IHA beruht.

6. Eine Gewährleistung für Verschleißteile ist ausgeschlossen.

7. Eine Gewährleistung ist auch ausgeschlossen, soweit durch die IHA nicht autorisierte Dritte, Veränderungen oder Arbeiten an Maschinen und Anlagen des Bestellers vornehmen, die in Zusammenhang mit Leistungen der IHA an derselben Sache stehen.

8. Ansprüche aus Gewährleistung gegen die IHA verjähren nach 24 Monaten.

 

§ 9 Haftung

1. Ansprüche auf Schadensersatz gegen die IHA, auch solche aus Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, vorvertraglichen Rechtsverhältnissen oder außervertraglichen Verhältnissen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Im Übrigen bleiben die Rechte des Bestellers unberührt.

2. Umstände, welche die IHA nicht zu vertreten haben, wie höhere Gewalt, unvorhergesehene Ereignisse sowie alle anderen, von ihr nicht vertretbaren Verhältnisse, die Wartung oder Reparatur beeinträchtigen oder behindern, befreien sie von der rechtzeitigen Leistung und berechtigen die IHA, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten, bzw. diesen zu kündigen, ohne dass dem Besteller damit ein Recht auf Schadenersatz zusteht.

 

§ 10 Vertragsdauer

Der Vertrag wird für die im Einzelfall vereinbarte Dauer geschlossen und endet mit Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer. Für beide Parteien ist der Vertrag kündbar,

nach 1 Monat bei einer Vertragsdauer bis 1 Jahr,nach 3 Monaten bei einer Vertragsdauer von 1- 3 Jahren,nach 6 Monaten bei einer Vertragsdauer von 3 oder mehr Jahren.Die Kündigung kann jeweils zum letzten Tag des Monats erklärt werden. Die gesetzlichen Rechte zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

 

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Bestellers und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz der IHA.

 

§ 12 Abschlussklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt diese Bedingung im Übrigen voll wirksam.Neuer Text

Share by: